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AGB für die Lieferung von Maschinen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Frölich & Klüpfel Drucklufttechnik GmbH & Co. KG
Stand: Januar 2021
 
 
 
1. Geltung, Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen mit Datenschutzinformation der Frölich & Klüpfel Drucklufttechnik GmbH & Co. KG, nachfolgend als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet, gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen an den Auftraggeber. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten aus-schließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, findet keine Anwendung.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang, Mindestbestellwert
2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
Ein Auftrag muss einen Mindestbestellwert von 20,00 Euro erreichen. Andernfalls müssen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 Euro berechnen.

2.2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie etwa Maße, Toleranzen und technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheits-merkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen dar-stellen, sowie die Ersetzung von Materialien und Bauteilen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigten.
2.3. Der Umfang unserer Liefer- oder Leistungspflicht ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. bei vorbehaltloser Erbringung der Lieferung oder Leistung ohne vorherige Auftragsbestätigung aus der Bestellung oder dem Auftrag des Auftraggebers; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt
2.4. Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise. Soll die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise.

Die Preise für Warenlieferungen verstehen sich ab Werk / Lager und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Transportkosten, Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung oder anderen Versicherung, Montage und Betriebsmittel.


Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
Werk- oder Dienstleistungen rechnen wir auf der Grundlage unserer Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Arbeitsstunden je Mitarbeiter ab, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Als Arbeitsstunde gelten auch Rüstzeiten, die auf die An- und Abreise entfallende Fahrtzeit sowie nicht von uns zu vertretende Stand- und Wartezeiten. Reise- und Übernachtungskosten sowie bei der Leistungserbringung verwendete Waren werden gesondert berechnet. Wir legen dem Auftraggeber monatlich zum Monatsende, spätestens je-doch nach Ausführung der Leistung, eine Aufstellung der
angefallenen Arbeitsstunden vor. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf der Grundlage dieser Aufstellung, soweit der Auftraggeber ihr nicht innerhalb von fünf (5) Tagen schriftlich und begründet widerspricht. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch jederzeit auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

3.3. Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 3.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

3.4. Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig oder unbestritten ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

4. Lieferung oder Leistung, Exportkontrolle, Lieferfrist, Lieferverzug, Teillieferung

4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung, selbst zu bestimmen.
Wir sind berechtigt, bei der Ausführung der Lieferung oder Leistung andere als die vertraglich vereinbarten Teile, Materialien oder Werkstoffe zu verwenden, soweit die Änderung die Eignung der Lieferung oder Leistung zu der gewöhnlichen oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht beeinträchtigt.
Soweit wir eine Lieferung oder Leistung beim Auftraggeber durchführen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns über die geltenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit zu informieren. Wir sind verpflichtet, sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter diese Bestimmungen einhalten.

4.2. Unsere Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihre Erfüllung nicht gegen anwendbare exportkontrollrechtliche Vorschriften verstößt.

4.3. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.4. Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

 4.5. Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5. Inbetriebnahme, Abnahme von Werkleistungen
5.1. Die gelieferte Ware wird auf unsere Verantwortung und unter unserer Leitung in Betrieb genommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder wir auf eine Inbetriebnahme aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Ware ausdrücklich oder konkludent verzichten. Wir führen die Inbetriebnahme mit dem Betriebs- und Wartungspersonal des Auftraggebers durch. Die Inbetriebnahme erfolgt durch probeweise Vornahme eines Leerlauftests.

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß erbrachte Werkleistung abzunehmen. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Fertigstellung des Werks unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

6. Gefahrübergang, Annahmeverzug
6.1. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausübung der Versendung bestimmte Person über. Bei Werkleistungen oder soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme über. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

6.2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrags je abgelaufene Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Rücktritt, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen uns bestehenden Liefer- oder Leistungsbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer- oder Leistungsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Frölich & Klüpfel Drucklufttechnik GmbH & Co. KG
Stand: Januar 2021
 

 


7.2. Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bzw. das von uns hergestellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware bzw. das Werk sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre bzw. seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

7.3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

7.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß Ziffer 8.9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder, im oben genannten Verhältnis, Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

7.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber an uns ab; bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.

7.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

7.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

7.10. Von uns beim Auftraggeber ausgebaute Teile werden unser Eigentum, sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart wird.

8. Mängelgewährleistung
8.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechts-mängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung der Parteien. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt, oder nicht.

8.3. Soweit den Auftraggeber gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten treffen, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er diesen Pflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei (2) Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung innerhalb von zwei (2) Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den

gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

8.5. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet nicht den Ausbau der mangelhaften Sache oder den erneuten Einbau, es sei denn wir sind vertraglich zum Einbau verpflichtet.

8.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nicht jedoch die Aus- und Einbaukosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Auftraggeber den Ersatz der entstandenen Kosten fordern.

8.7. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zusetzende Frist abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.8. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Reparatur, Auftragsgegenstand und Auftragserteilung
9.1. Der Auftrag kann sich auf die Verwendung von neuen Originalteilen, Tauschteilen und gebrauchten Teilen beziehen. Es werden neue Originalteile verwendet, sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

9.2. Der Auftrag bezieht sich nur auf die darin genannten, zu erbringenden Leistungen.

9.3.Der Auftraggeber erhält eine Kopie des Auftrages.

9. Kostenvoranschlag, Preisangaben im Auftragsschein
9.1. Wünscht der Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag, sind in diesem die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.

10. Vorzeitige Beendigung des Auftrages
10.1. Der Auftraggeber ist bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

10.2. Im Fall, dass das Werkzeug unrepariert zurückgeschickt werden soll sowie im Falle eine Verschrottung unsererseits, fällt eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 15,00 Euro an. Der Nachweis des Anfalls geringerer Kosten steht dem Auftraggeber zu. Verpackungs- und Rückversandkosten gehen zu lasten des Auftraggebers. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

11. Haftung
11.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2. Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Bestimmungen nur,
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3. Die sich aus Ziffer 9.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch bei Pflichtverletzen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur dann zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung zu verwenden, sofern diese vertraulichen Informationen, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht bereits ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt geworden sind

13. Verjährung
13.1. Für Warenlieferungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 (1) Nr. 3 BGB zwölf (12) Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch achtzehn (18) Monate ab Ablieferung. Für Ersatzteile beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf (12) Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, tritt im vorstehenden Satz die Abnahme an die Stelle der Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere §§ 438 (1) Nr. 1 und 2 und 444 BGB.

Für die Herstellung eines Werks beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 634a (1) Nr. 3 BGB zwölf (12) Monate ab Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere §§ 634a (1) Nr. 1 und 2 und 639 BGB.

13.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- und des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.2. Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

14.3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

14.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, auch wenn sie in englischer oder französischer Sprache verwendet werden, nach deutschem Rechtsverständnis auszulegen. Falls die englische oder französische Bedeutung von der deutschen Bedeutung abweicht, hat die deutsche Bedeutung Vorrang.

14.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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